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Dr. Josef Blenk

Rechtsanwalt

 

Zur Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (vgl. BGH 4 StR 148/23 = HRRS 2023 Nr. 1465)

Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage der einzigen Belastungszeugin in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben; grundsätzlich nicht ausreichend sind einzelne, aus dem Zusammenhang der Aussage gerissene Angaben. Die Darstellung hat auch vorangegangene, frühere Aussagen der Zeugin zu umfassen, denn anderenfalls kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob das Tatgericht eine fachgerechte Konstanzanalyse vorgenommen und Abweichungen zutreffend gewichtet hat.

 

Recht des letzten Wortes (vgl. BGH 2 StR 308/22 = HRRS 2023 Nr. 1279)

1. Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt. 

2. Ein Wiedereintritt in die Verhandlung kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts oder stillschweigend geschehen. Für letzteres genügt jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Untersuchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies ist der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen kommt es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Er kann auch darin liegen, dass Anträge erörtert werden, ohne dass ihnen letztlich stattgegeben wird.

 

Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB (vgl. BGHSt 4 StR 457/22 - Beschluss vom 28.03.2023 = HRRS 2023 Nr. 699)

Für die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt.

 

 

Verfahrensübergreifende Verständigung im Strafprozess (vgl. BGHSt, 3 StR 310/21 - Beschluss vom 19.10.2022 = HRRS 2023 Nr. 24)

Das Gesetz schließt grundsätzlich „verfahrensübergreifende Gesamtlösungen“ aus, mithin Zusicherungen oder Absprachen über sonstige Prozesshandlungen, die ein anderes Strafverfahren betreffen. So ist etwa die Verständigung über die Einstellung nicht verfahrensgegenständlicher Taten nach § 154 StPO  nicht zulässig.

 

 

Zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB (vgl. BGHSt, 4 StR 377/21 - Urteil vom 18.08.2022 = HRRS 2022 Nr. 1147)

1. Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Rennen gegen sich selbst i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fährt, verwirklicht den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein Fahrverhalten während des Alleinrennens eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.

2. Dazu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine Verkehrssituation geführt haben, in der die Sicherheit eines der benannten Individualrechtsgüter so stark beeinträchtigt worden ist, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung – was aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – nur noch vom Zufall abhing. Dabei genügt es in der Regel nicht, dass sich Menschen oder bedeutende Sachwerte in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, etwa weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte oder eine andere plötzliche Wendung den Unfall noch verhinderte. Erforderlich ist ein Geschehen, das – nicht anders als in den Fällen der § 315d Abs. 1 und § 315c Abs. 1 StGB – auf der Grundlage einer objektiv nachträglichen Prognose als ein sog. Beinaheunfall beschrieben werden kann.

3. Dies bedeutet in subjektiver Hinsicht, dass der Täter nur dann mit dem erforderlichen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung zum Gefährdungsvorsatz in den §§ 315 – 315c, auf die nach der Gesetzesbegründung zu § 315d Abs. 2 StGB zurückgegriffen werden kann.

4. Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z. B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein.

 

 

Strafbarkeit betrunkener Mitfahrer

Das Festhalten der Lenkstange eines E-Scooters stellt gem. einer Entscheidung des LG Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2022 - 4 Qs 368/22 ein "Führen" im Sinne des § 316 StGB dar, sodass auch einem betrunkenen Mitfahrer eines E-Scooters, welcher kurz die Hände an der Lenkstange gehabt habe und diese festgehalten hat, der Führerschein entzogen werden könne. 

 

 

Unwirksamkeit eines mittels einfacher Email übermittelten Strafantrages

Ein Strafantrag kann nicht wirksam mit einer "einfachen" Email ohne entsprechende qualifizierte elektronische Signatur angebracht werden, vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21.

 

 

Anforderungen an die Verfassungsgemäßheit erkennungsdienstlicher Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2022 - 2 BvR 54/22 = HRRS 2022 Nr. 862)

Die umfassende erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten, dem eine Sachbeschädigung durch Graffiti vorgeworfen wird und der von Polizeibeamten auf Fotoaufnahmen eines Tatzeugen wiedererkannt wurde, verletzt diesen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit die Maßnahme - wie bei der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks - im Einzelfall für die Strafverfolgung bereits nicht geeignet ist, weil am Tatort keine daktyloskopischen Spuren sichergestellt wurden. Gleiches gilt, soweit eine konkrete Notwendigkeit der Datenerhebung - wie betreffend die Anfertigung eines Fünfseitenbildes und eines Ganzkörperbildes - nicht erkennbar ist, weil eine Identifizierung des Beschuldigten bereits anhand des vorhandenen Bildmaterials möglich erscheint. 

Dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme möglicherweise zur Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten (§ 81b Alt. 2 StPO) zulässig ist, rechtfertigt nicht zugleich ihre Durchführung für ein konkretes Strafverfahren (§ 81b Alt. 1 StPO). Anderenfalls würde die durch den Gesetzgeber vorgegebene Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Verwendungszwecken in unzulässiger Weise konterkariert. 

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Umfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen können, auch wenn sie offenkundig oder allgemein zugänglich sind. 

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen und die Informationserhebung und -verwendung auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen. 

§ 81b Alt. 1 StPO trägt dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung. Die Vorschrift setzt voraus, dass gegen den Betroffenen der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Die einzelne Maßnahme muss zudem für den Zweck des Strafverfahrens konkret notwendig sein. Die Notwendigkeit orientiert sich an der Sachaufklärungspflicht der Gerichte und stellt zugleich eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar.

 

 

Anforderungen an die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 99/22)

Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden.

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche psychische Störung beim Angeklagten vorliegt, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt beantwortet werden. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Erst auf dieser Grundlage kann in einem dritten Schritt geprüft werden, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auch im Sinne des § 21 StGB erheblich auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung ausgewirkt hat.

 

 

Zum Begriff der sexuellen Handlung gem. § 184h StGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2022 - 3 StR 481/21 = NStZ-RR 2022, 244)

Der Begriff der sexuellen Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB kann bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien bestimmt werden, wenn die Tätigkeit objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Darüber hinaus können äußerlich ambivalente Handlungen dann als sexuelle Handlungen eingeordnet werden, wenn diese zwar für sich betrachtet nicht ohne Weiteres sexualbezogen sind, wohl aber aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt, eine solche sexuelle Intention erkennen lassen.

 

 

Zum besonders schweren Fall des Einschleusens von Ausländern gem. § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 StR 481/21 = HRRS 2022 Nr. 578)

Das Tatbestandsmerkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird. Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein. 

 

Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.

 

 

Verhängung von Jugendstrafe bei Gewaltverbrechen gem. § 17 JGG (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 - 3 StR 436/21)

Kommt die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld in Betracht, ist diese zu prüfen und nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt aber insoweit Bedeutung zu, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Er darf demnach bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist, nicht vollends unberücksichtigt bleiben.

 

Insbesondere bei Gewaltverbrechen kann die Schwere der Schuld neben dem Erziehungszweck der Jugendstrafe eigenständige Bedeutung haben. Schwere Gewaltdelikte begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist. Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Einzelfall. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen.

 

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