Opfervertretung

Die Nebenklage gibt dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, sich der von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen. In erster Linie dient die Nebenklage dem persönlichen Genugtuungs- und Restitutionsinteresse des Verletzten, denn ihm werden Mitwirkungsrechte in einem Strafverfahren gegeben, in dem es um eine ihn persönlich besonders intensiv berührende Straftat geht. Bei der Ausübung seiner Rechte ist der Nebenkläger daher von der Staatsanwaltschaft unabhängig. Durch seinen Anschluss als Nebenkläger erlangt der Verletzte einer Straftat ein umfassendes Teilnahmerecht am Verfahren, z.B. ein eigenständiges Beweisantrags- und Fragerecht.

Anschlussberechtigt als Nebenkläger ist, wer Verletzter einer der in § 395 StPO genannten Straftaten ist. Hierzu zählen insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie z.B. sexueller Missbrauch und Vergewaltigung, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wie z.B. einfache oder gefährliche Körperverletzung und Straftatgen gegen die persönliche Freiheit.

§ 397a Abs. 1 StPO ermöglicht bei bestimmten Nebenklagedelikten die Bestellung eines sog. Opferanwalts auf Staatskosten. Im Übrigen hat meistens auch der verurteilte Täter die Kosten der Nebenklage zu tragen.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, dann kontaktieren Sie mich bitte frühzeitig, um die Möglichkeiten des Anschlusses als Nebenklägers besprechen zu können.