Gem. § 2 Abs. 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) soll das Jugendstrafrecht vor allem erneuten Straftaten des Jugendlichen entgegenwirken. Das Jugendstrafrecht orientiert sich daher hauptsächlich am sog. Erziehungsgedanken.
Das Jugendstrafecht ist dabei auf Jugendliche im Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren sowie unter besonderen Voraussetzungen auf Heranwachsende von 18 Jahren bis 21 Jahren anwendbar.
Das Jugendstrafrecht setzt sich also zum Ziel, künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch erzieherische Einwirkung zu erzielen und hierdurch auch die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten eines jungen Straftäters zu schützen. Das Jugendstrafrecht sieht daher in erster Linie Sanktionen wie Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel vor. Bei besonders schweren Verfehlungen eines jungen Täters oder auch bei sog. schädlichen Neigungen kann aber auch eine Jugendstrafe verhängt werden, also ein Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.
In vielen Konstellationen ist das Jugendstrafrecht gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht auch strenger: wo im Erwachsenenstrafrecht z.B. mit einer kleinen Geldstrafe sanktioniert wird, können Jugendliche und Heranwachsende angewiesen werden, an einem zeitaufwändigen sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder Arbeitsleistungen zu erbringen. Ferner beträgt die Jugendstrafe gem. § 18 Abs. 1 JGG mindestens sechs Monate, während bei Erwachsenen das Mindestmaß der Freiheitsstrafe nur einen Monat beträgt. Auch die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bei Geringfügigkeit o.Ä. weichen im Jugendstrafverfahren erheblich von den Vorschriften im Erwachsenenstrafrecht ab.
Da ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen einen jugendlichen oder heranwachsenden Täter für dessen persönliche oder berufliche Zukunft oftmals schwerwiegende Auswirkungen haben können, empfiehlt sich stets eine professionelle und strategisch aufgebaute Strafverteidigung. Ich verteidige seit vielen Jahren regelmäßig in Jugendstrafverfahren und lege dabei den Fokus insbesondere darauf, dass die Grundsätze des Jugendstrafrechts und die Rechte des meist jungen und im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden unerfahrenen Beschuldigten gewahrt werden.