Sexualstrafrecht

Im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind in den §§ 174ff. StGB die sog. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geregelt. Zentrales Schutzgut der Vorschriften ist, wie bereits die gesetzliche Überschrift aufzeigt, die sexuelle Selbstbestimmung.

Die §§ 174ff. StGB regeln den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen oder anderen schutzbedürftigen Gruppen, denen gemein ist, dass der Täter die Schwäche einer Person aus einem Über-/Unterordnungsverhältnis heraus ausnutzt.

Die §§ 176ff. regeln den sexuellen Missbrauch von Kindern, welche absolut an die starre Altersgrenze des Kindesalters anknüpft und aufgrund der als grundlegend angenommenen kindlichen Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung jegliche sexuelle Handlung mit einer unter 14 Jahre alten Person unter Strafe stellt.

§ 177 StGB ist mit der gesetzlichen Überschrift „sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ überschrieben und enthält in verschiedenen Absätzen sowohl Missbrauchs- als auch Nötigungstatbestände sowie die Vergewaltigung als besonders schweren Fall; der Einsatz von Drohung oder Gewalt ist jedoch nach dem Grundsatz „Nein heißt Nein“ anders als nach altem Recht nicht mehr erforderlich.

Eine Vergewaltigung stellt gem. § 177 Abs. 6 StGB einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs dar, welcher mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu ahnden ist. Gerade beim Vorwurf einer Vergewaltigung ist eine möglichst frühe Einschaltung eines Rechtsanwalts sehr ratsam, denn in vielen Fällen handelt es sich um falsche Anschuldigungen, die nur durch eine hierauf spezialisierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren entkräftet werden können. Oftmals liegt eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, die nur mit entsprechender rechtlicher Erfahrung zugunsten des Beschuldigten aufgeklärt werden kann. Sollte der Vorwurf der Vergewaltigung zutreffen, so ist der Fokus auf die Rechtsfolgen und eine möglichst geringe Strafe zu richten.

In den §§ 184ff. StGB sind sodann die pornographischen, insbesondere kinder- und jugendpornographischen Delikte geregelt.

Ich verteidige seit vielen Jahren regelmäßig in Sexualstrafverfahren und lege dabei stets den Fokus darauf, die prozessualen Rechte des Beschuldigten zu wahren und möglichst bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für das weitere Verfahren zu stellen bzw. eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken.

  • Sog. einfache Pornographie:
    Gem. § 184 ist die Verbreitung einfach pornografischer Schriften in bestimmten Fällen immer noch strafbar. In letzter Zeit ist besonders das sog. Sexting in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt. Es handelt sich dabei um das Zusenden von anzüglichen Fotos oder Videos unter Nutzung eines Messenger-Dienstes im Internet. Erfolgt die Zusendung ohne Einverständnis des Empfängers, so liegt möglicherweise eine strafbare Handlung gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB vor.

  • Sog. verbotene Pornographie:
    Gem. §§ 184b und 184c StGB stehen insbesondere der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte unter Strafe.

    Gerade in diesem Bereich fällt eine zunehmende Verlagerung der strafbaren Handlungen in das Internet auf. Kriminelle stellen die strafbaren Dateien online zur Verfügung, welche sodann heruntergeladen oder auch weiterverbreitet werden. Der – absichtliche oder auch der zufällige – Zugriff auf strafbare Inhalte ist damit wesentlich erleichtert. Andererseits werden die Ermittlungsbehörden zunehmend technisch und personell besser ausgestattet; auch die intensivierte internationale Zusammenarbeit der Polizeibehörden bzw. der Datenaustausch zwischen Polizeibehörden verschiedener Länder, insbesondere zwischen Deutschland und den USA, ermöglichen entsprechende Ermittlungserfolge. Die Betroffenen erfahren von den gegen sie gerichteten Ermittlungen meist erst durch eine Hausdurchsuchung, bei der technische Geräte, die möglicherweise strafbare Bilder oder Videos beinhalten, beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden. Auch die Anordnung von U-Haft steht möglicherweise im Raume.

    Sollten Sie des Besitzes oder Verbreitens von sog. illegaler Pornografie beschuldigt werden, ist schnellstmöglicher anwaltlicher Beistand anzuraten. Ich begleite Sie dabei während des ganzen Verfahrens und versuche stets, die bestmögliche Option einer Strafverteidigung für Sie zu finden.

    Die Strafverteidigung ist dabei meist zweiteilig:
    Zum Einen ist zu prüfen, ob überhaupt strafbare Inhalte vorliegen. Oftmals liegt nämlich ein Graubereich vor. Die Definition von kinder- oder jugendpornografischen Inhalten ist nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Vielfach handelt es sich nicht um sog. Kinderpornografie, sondern um Jugendpornografie, was strafrechtlich anders zu bewerten ist. Teilweise ist nicht einmal dieser Straftatbestand erfüllt, sodass überhaupt kein strafbares Verhalten vorliegt.

    Wenn tatsächlich ein strafbares Verhalten nachweisbar ist, dann konzentriert sich die Strafverteidigung meist auf die Rechtsfolgen. Im Fokus steht dabei hauptsächlich die Vermeidung einer öffentlichen Verhandlung, um die Stigmatisierung, die mit einem solchen Verfahren für den Mandanten verbunden ist, möglichst zu vermeiden. Aber auch die genauen Tatumstände sind jeweils zu berücksichtigen. So richtet sich beispielsweise eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, die entweder selbst Opfer eines strafbaren Verhaltens geworden oder sich des strafbaren Verhaltens eines Versendens oder Weiterleitens von Dateien in ihrer rechtlichen Tragweite gar nicht bewusst sind.