Unter dem Begriff des „Ausländerstrafrechts“ versteht man zum einen Deliktsarten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur von Ausländern oder im Zusammenwirken mit Ausländern begangen werden können. Zum anderen werden hierunter bestimmte Deliktsarten, die oftmals im Rahmen des Aufenthalts begangen werden, zusammengefasst.
Zu den Delikten, die lediglich von Ausländern begangen werden können, gehören z.B. die in § 95 AufenthG geregelten Tatbestände des unerlaubten Aufenthalts oder der unerlaubten Einreise. Das Einschleusen von Ausländern ist in § 96 AufenthG sanktioniert; wenn der Täter z.B. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, dann handelt es sich sogar um einen Verbrechenstatbestand.
Besonders häufig werden strafrechtliche Ermittlungen gegen Ausländer auch im Zusammenhang mit Pass-, Ausweis- und Urkundsdelikten durchgeführt. Auch der Bereich der ausländischen Fahrerlaubnisse zählt zu dem speziellen Bereich des Ausländerstrafrechts, denn es stellen sich hier u.a. Fragen der rechtlichen Möglichkeiten eines Fahrverbots, der Beschlagnahme des ausländischen Führerscheins oder auch der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei ausländischen Tätern ist im Rahmen der Verteidigung stets auch die drohende Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Auge zu behalten.
Da das Strafurteil bzw. der Ausgang des Straf- oder Ermittlungsverfahrens oftmals die einzige Entscheidungsgrundlage der Ausländerbehörde bildet, ist ein „Kampf um die Ausweisung“ erst im verwaltungsrechtlichen (Vor-)Verfahren meist zu spät. Ist der Ausweisungsgrund durch das strafrechtliche Urteil festgeschrieben, ist der Handlungsspielraum im Verwaltungsverfahren erheblich eingeschränkt. Die Chancen, ausländerrechtliche Maßnahmen zu vermeiden, können dagegen beträchtlich erhöht werden, wenn der Verteidiger bereits im Strafverfahren gestaltend tätig wird und mit Blick auf die drohende Ausweisungsentscheidung mit einem soliden ausländerrechtlichen Wissen verteidigt.
Ich betreue seit vielen Jahren ausländische Mandanten und vertrete diese u.a. in aufenthaltsrechtlichen und asylrechtlichen Angelegenheiten sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In diesem Zusammenhang verteidige seit vielen Jahren regelmäßig im Ausländerstrafrecht.