Betäubungsmittelstrafrecht

BtmG-Strafrecht (Betäubungsmittel)

Der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich der Erlaubnis gem. § 3 Abs. 1 BtMG mit der Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem BtMG bestraft werden kann. § 29 BtMG stellt sodann u.a. das Handel treiben, den Besitz, die Herstellung, die Abgabe oder auch die Veräußerung von Betäubungsmitteln unter Strafe. Lediglich der Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos.

Bei bestimmten Handlungen in Bezug auf Betäubungsmittel liegt sogar ein Verbrechenstatbestand vor; dies bedeutet, dass die Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Gem. § 29a BtMG ist dies z.B. der Fall, wenn Personen über 21 Jahren Betäubungsmittel an Kinder oder Jugendliche abgeben oder wenn es sich um nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln handelt.

Als Nebenfolge droht auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Ein solcher kann z.B. durch das Gericht gem. § 69 StGB angeordnet werden. Aber auch die Fahrerlaubnisbehörden können bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG die Fahrerlaubnis entziehen.

Andererseits sieht das BtMG auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass anstelle einer Haftstrafe eine Therapie angetreten wird, vgl. § 35 BtMG.

Gem. § 34 KCanG (Cannabiskonsumgesetz) sieht der Gesetzgeber seit April 2024 wesentlich geringere Strafandrohungen vor, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des KCanG und damit im Rahmen des Verkehrs mit Cannabisprodukten im Raume steht.

Am Anfang eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das BtMG steht oftmals eine Hausdurchsuchung. Sie ist Teil eines laufenden Ermittlungsverfahrens, von dem der Beschuldigte meist erst in dem Moment erfährt, in dem die Polizei für eine Durchsuchung seiner privaten Räume oder seiner Geschäftsräume vor der Tür steht. Ziel einer Hausdurchsuchung ist es, Beweismittel für ein Strafverfahren zu beschaffen und sicherzustellen.

Die Hausdurchsuchung müssen Sie grundsätzlich dulden. Dennoch sollten Sie gegenüber den anwesenden Beamten keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen. Das Recht zu schweigen umfasst dabei auch die Herausgabe von Passwörtern für Mobiltelefone oder Notebooks. Auch wenn keine Pflicht zur Mitwirkung besteht, kann durch ein kooperatives Verhalten und z.B. der Herausgabe von Gegenständen oder Informationen, die ohnehin bei der Durchsuchung aufzufinden sind, die weitere Durchsuchung der Räume und hierdurch sog. Zufallsfunde, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen könnten, vermieden werden.

In jedem Falle ist es ratsam, sich schnellstmöglich anwaltlichen Rat und Beistand zu holen, sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG betroffen sind.