Die umfassende erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten, dem eine Sachbeschädigung durch Graffiti vorgeworfen wird und der von Polizeibeamten auf Fotoaufnahmen eines Tatzeugen wiedererkannt wurde, verletzt diesen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit die Maßnahme – wie bei der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks – im Einzelfall für die Strafverfolgung bereits nicht geeignet ist, weil am Tatort keine daktyloskopischen Spuren sichergestellt wurden. Gleiches gilt, soweit eine konkrete Notwendigkeit der Datenerhebung – wie betreffend die Anfertigung eines Fünfseitenbildes und eines Ganzkörperbildes – nicht erkennbar ist, weil eine Identifizierung des Beschuldigten bereits anhand des vorhandenen Bildmaterials möglich erscheint.
Dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme möglicherweise zur Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten (§ 81b Alt. 2 StPO) zulässig ist, rechtfertigt nicht zugleich ihre Durchführung für ein konkretes Strafverfahren (§ 81b Alt. 1 StPO). Anderenfalls würde die durch den Gesetzgeber vorgegebene Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Verwendungszwecken in unzulässiger Weise konterkariert.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Umfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen können, auch wenn sie offenkundig oder allgemein zugänglich sind.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen und die Informationserhebung und -verwendung auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen.
§ 81b Alt. 1 StPO trägt dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung. Die Vorschrift setzt voraus, dass gegen den Betroffenen der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Die einzelne Maßnahme muss zudem für den Zweck des Strafverfahrens konkret notwendig sein. Die Notwendigkeit orientiert sich an der Sachaufklärungspflicht der Gerichte und stellt zugleich eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar.