Konkurrenzverhältnis zwischen Einfuhr von Cannabis und Handeltreiben mit Cannabis

BGH 5 StR 243/24 – Beschluss vom 15. August 2024 (LG Berlin I)

Konkurrenzverhältnis zwischen Einfuhr von Cannabis und Handeltreiben mit Cannabis nach neuem Recht (BGH 5 StR 243/24 – Beschluss vom 15.08.2024 = HRRS 2024 Nr. 1219)

Die Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Denn das KCanG sieht keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis im Verhältnis zum Handeltreiben vor. Beide Begehungsvarianten (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KCanG) werden vom Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, das pauschal auf Handlungen gemäß § 34 Abs. 1 KCanG verweist, einheitlich erfasst. Eine parallele Handhabung der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wie im Betäubungsmittelgesetz, wo nach herrschender Meinung bei nicht geringen Mengen Tateinheit zwischen Einfuhr und Handeltreibenbesteht, kommt daher nicht in Betracht.

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