Anforderungen an die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2022 – 5 StR 99/22)

Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden.

Die Frage, ob und gegebenenfalls welche psychische Störung beim Angeklagten vorliegt, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt beantwortet werden. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Erst auf dieser Grundlage kann in einem dritten Schritt geprüft werden, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auch im Sinne des § 21 StGB erheblich auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung ausgewirkt hat.

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