Eine Durchsuchungsanordnung zur Sicherstellung von Datenträgern wegen des Verdachts der Verbreitung und des Besitzes jugendpornographischer Inhalte genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines den Anfangsverdachts, wenn sie sich darauf stützen, dass über ein dem Beschuldigten zuzuordnendes Konto eines Messengerdienstes die Videoaufzeichnung einer männlichen ejakulierenden Person versandt wurde, welche von den Ermittlungsbehörden nachvollziehbar als minderjährig eingestuft wird, weil ihr Gesicht „geradezu kindliche Züge“ aufweise. Allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass die abgebildete Person tatsächlich volljährig sein könnte, lässt den Anfangsverdacht nicht entfallen.
Das Gewicht des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verfassungsverstoß ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Auslegung und Anwendung der strafprozessrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Verdachts objektiv willkürlich sind oder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des (Wohnungs-)Grundrechts erkennen lassen.