Zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH 6 StR 204/24 – Beschluss vom 21.08.2024 = HRRS 2024, 1254)

Da nicht jede Persönlichkeitsstörung eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt, sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Dies erfordert eine Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat.

Zwar dürfen Gestik und Mimik des Angeklagten bei der Überzeugungsbildung auch dann verwertet werden, wenn dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Dies setzt jedoch voraus, dass das Verhalten in seiner Äußerungsform eindeutig und erheblich ist. Zudem ist der Aussagegehalt des Verhaltens in den schriftlichen Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen.

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