Schwerer Diebstahl mit Waffen (gefährliches Werkzeug; Einbruchswerkzeug; objektive Gefährlichkeit); Bandendiebstahl (Bandenabrede)

Schwerer Diebstahl mit Waffen (gefährliches Werkzeug; Einbruchswerkzeug; objektive Gefährlichkeit); Bandendiebstahl (Bandenabrede). (BGH 5 StR 535/23 – Urteil vom 03.07.2024 = HRRS 2024 Nr. 1076)

1. Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB reicht es aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug. Diese Voraussetzungen liegen nahe bei einem Vorschlaghammer, einem Bohrhammer oder einem Meißel bzw. Spitzmeißel. Dass diese Geräte als Einbruchswerkzeuge dienen sollen, steht der Einordnung als gefährliches Werkzeug nicht entgegen. Ebenso wenig ist ein zusätzliches subjektives Element, etwa eine Verwendungsabsicht oder einen Verwendungsvorbehalt des Täters, erforderlich.

2. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden, es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Eine bandenmäßige Begehung kommt bereits ab der ersten von einer Tätergruppierung begangenen Tat in Betracht.

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