943. BGH 1 StR 416/23 – Urteil vom 12. Juni 2024 (LG Leipzig)
Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zum Verkürzungsumfang: Veräußerungsgewinn; Tat im prozessualen Sinne).
§ 370 Abs. 1 AO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 264 StPO
Die Höhe der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 1 AO) ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlich geschuldeten mit der zu niedrig festgesetzten Steuer (Vergleich der Soll-Steuer mit der Ist-Steuer; st. Rspr.). Zur Bestimmung der Soll-Steuer muss ein maßgeblicher Veräußerungsgewinn rechtsfehlerfrei bestimmen werden.