Keine Schleusung bei Besitz eines Aufenthaltstitels

Mit einem gültigen griechischen Aufenthaltstitel besteht grundsätzlich Reisefreiheit im Schengen-Raum; die Einreise mit der Absicht eines Daueraufenthalts durch Stellen eines Asylantrages macht die Einreise dabei nicht illegal. Der Angeklagte, welcher dem Ausländer mit gültigem griechischen Aufenthaltstitel bei der Einreise behilflich ist, macht sich nicht strafbar, da es insoweit an einer rechtswidrigen vorsätzlichen Tat des Geschleusten fehlt, vgl. hierzu BGHSt, Beschluss vom 08.11.2023 – 2 StR 131/23.

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