Geplante Neuregelung der Ausbildungsduldung zum 01.03.2024:

Der zum 01.01.2020 eingeführte § 60c AufenthG wird in einen neuen § 16g AufenthG überführt. Dieser übernimmt den bisherigen Normtext nahezu wortgleich. Statt in § 19d wird die Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nun in § 16g Ab.s 8-10 AufenthG geregelt. Bislang erteilte Ausbildungsduldungen sollen künftig fiktiv als Aufenthaltserlaubnisse forgelten (§ 104 Abs. 15 AufenthG).

Die Neuregelung führt nach dem Gesetzestext allerdings zu zahlreichen ungelösten Rechtsfragen. So wird der Zugang zur Ausbildungsduldung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG künftig davon abhängen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, was bei schulischen Ausbildungen ohne Ausbildungsvergütung zu Problem führen wird. Ebenfalls wird die grundsätzliche Passpflicht im Gegensatz zur bisherigen Regelung eingeführt. Eine Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen droht auch bei dem sog. Ausweisungsinteresse. Zudem ist unklar, ob bisherige Duldungen gem. § 60c AufenthG als Titel nach § 16g AufenthG fortlegten, wenn die weitergehenden Voraussetzungen nach § 16g AufenthG n.F. nicht vorliegen.

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