Zur Asylantragstellung vor dem Haftrichter

Das Landgericht Ingolstadt hat in seinem Beschluss vom 24.04.2023 – 22 T 119/23 die Rechtsprechung des EuGH vom 25.06.2020 – C-36/2ß PPU Rn. 83 und 94 aufgegriffen und eine Pflicht zur Registrierung des Asylantrages innerhalb von 6 Tagen konstatiert, sobald vor dem Haftrichter Asyl beantragt wird.

Folge: auch wenn der Asylantrag vom Haftrichter nicht oder nicht sofort an das Bamf weitergeleitet wird, beginnt die Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG zu laufen.

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