Die sechsmonatige Überstellungsfrist von Asylbewerbern an den zuständigen Mitgliedsstaat gem. Dublin-III-Verordnung wird nicht unterbrochen, wenn die Durchführung der Überstellung aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt wird, vgl. EuGH, Urteil vom 22.09.2022 – C-245/21 und C-248/21)