Keine Verpflichtung zu sinnlosen Bemühungen um Passbeschaffung

Einem Ausländer dürfe nicht entgegengehalten werden, keine zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht i.S.d. § 60b AufenthG vorgenommen zu haben, wenn solche Handlungen von vornherein keinen Erfolg haben könnte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2024 – OVG 3 S 22/24 am Beispiel der Voraussetzung einer Flugbuchung vor Ausstellung eines Passersatzpapiers).

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