Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es nicht genüge, die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes auf einer diffusen Tatsachengrundlage und unter Unterschreitung des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit zu bejahen und lehnt daher eine generelle Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Wehrdienstverweigerer infolge der Rechtsprechung des EuGH ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 – 1 C 1.22