Die erforderlichen Nachweise zur Identitätsklärung können sich nach einer Entscheidung des VG Mainz vom 25.03.2022 – 4 K 476/21.MZ bei Fehlen amtlicher Ausweisdokumente im Einzelfall auch aus Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben.
Folge: auch wenn der Asylantrag vom Haftrichter nicht oder nicht sofort an das Bamf weitergeleitet wird, beginnt die Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG zu laufen.