EuGH zum Ablauf der Überstellungsfrist bei Weiterwanderung

Leitet der zweite Mitgliedstaat ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren mit dem ersten Mitgliedstaat ein und stellt die betroffene Person während des Laufs dieses Verfahrens einen Asylantrag in einem dritten Mitgliedstaat, der seinerseits ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren einleitet, und läuft während dieses zweiten Verfahrens die Überstellungsfrist des ersten Verfahrens ab, so darf der ersuchte Mitgliedstaat auch dem dritten Mitgliedstaat gegenüber die Rückübernahme verweigern. Der Staat, der das zweite Dublin-Verfahren eingeleitet hat, darf aber ein Wiederaufnahmeersuchen an denjenigen Staat richten, der das erste Dublin-Verfahren eingeleitet hat. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12.01.2023, C-323/21, C-324/21, C-325/21

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