Pflichtverteidigung wegen ausländerrechtlicher Folgen

Führt eine mögliche Verurteilung wegen eines migrationsstrafrechtlichen Delikts zu einem Ausweisungsinteresse, ist dies eine schwerwiegende Folge des Strafverfahrens, die eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO gebietet, vgl. AG Singen, Beschluss vom 23.10.2024 – 60 Cs 25 Js 17110/24.

Teile diesen Beitrag:

Ähnliche Beiträge