Enge Auslegung der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlich
Die Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig und damit die Nichtdurchführung eines neuen Asylverfahrens stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten dar, einen Antrag in der Sache zu prüfen. Deshalb seien die Gründe, aus denen ein Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne, eng auszulegen, so das VG München, Beschluss vom […]