Geplante Neuregelung der Ausbildungsduldung zum 01.03.2024:

Der zum 01.01.2020 eingeführte § 60c AufenthG wird in einen neuen § 16g AufenthG überführt. Dieser übernimmt den bisherigen Normtext nahezu wortgleich. Statt in § 19d wird die Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nun in § 16g Ab.s 8-10 AufenthG geregelt. Bislang erteilte Ausbildungsduldungen sollen künftig fiktiv als Aufenthaltserlaubnisse forgelten (§ 104 Abs. 15 AufenthG). Die Neuregelung führt nach […]