Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB (vgl. BGHSt 4 StR 457/22 – Beschluss vom 28.03.2023 = HRRS 2023 Nr. 699)

Für die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende […]