Zum besonders schweren Fall des Einschleusens von Ausländern gem. § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 StR 481/21 = HRRS 2022 Nr. 578)
Das Tatbestandsmerkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird. Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, […]